Ob Richter, Mitarbeiter einer Fluggesellschaft oder Krankenpfleger:innen, sie alle nutzen Berufskleidung, die normalerweise nur während der Arbeitszeit getragen wird. Im Pflege- und medizinischen Bereich ist Berufskleidung meist zum Schutz des Trägers oder aus Hygienegründen vorgeschrieben. Es handelt es sich dabei in der Regel um Shirts, Kasacks, Schlupfhosen und Arbeitsschuhe für Damen und Herren. Insbesondere bei niedergelassenen Ärzten fließt auch die Corporate Identity der Praxis in die Wahl der Berufskleidung ein. Hier beweisen immer mehr Ärzte Mut zur Farbe.
Entsprechend den Regelungen im Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen für Berufskleidung. Wenn der Chef beziehungsweise das Unternehmen die Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe weder kostenlos zur Verfügung stellt, noch einen steuerfreien Zuschuss für deren Anschaffung gewährt, können normalerweise alle Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Ganz so einfach ist es jedoch nicht, denn es müssen einige Bestimmungen beachtet werden.
Bei privater Nutzung keine steuerlichen Vorteile
Um Berufskleidung steuerlich geltend zu machen, muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Kleidung ausschließlich während der Arbeit getragen wird und nicht für die private Nutzung geeignet ist. Sobald ein Kleidungsstück in großem Umfang auch außerhalb der Berufsausübung tragbar ist, sind die Aufwendungen für die Anschaffung der Arbeitskleidung nicht abzugsfähig. So ist es im Urteil des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen IV R 13/90 festgelegt. Das bedeutet, dass beispielsweise in Pflege- und medizinischen Berufen weiße T-Shirts für Damen oder weiße Hosen für Herren, die genauso gut privat getragen werden können, nicht in der Steuererklärung angegeben werden können. Auch der aktuelle Trend, in der Praxis mal etwas Farbe zu zeigen, könnte die Absetzbarkeit zunichtemachen. Denn ein blaues Poloshirt kann sehr gut auch privat im Alltag getragen werden.
Ist jedoch das Shirt oder die Hose mit dem Logo des Arbeitgebers bedruckt, akzeptiert das Finanzamt ein Absetzen der Kosten, da diese Berufskleidung vermutlich nur bei der Arbeit getragen wird. Das Emblem muss allerdings gut sichtbar positioniert sein. Natürlich zählen auch Kasacks, Schlupfkasacks, Schlupfhosen und Arbeitshosen zu der Art von Berufskleidung, die in der Regel nicht privat getragen wird. Sie können daher abgesetzt werden. Die Regelung trifft auf ganz Deutschland zu, egal ob für Berufskleidung in Hannover, Hamburg, Dortmund oder München.
Übrigens: Wenn es um die Hygiene geht und Mitarbeiter gesetzlich verpflichtet sind, spezielle Schutzkleidung bei der Arbeit zu tragen, muss der Arbeitgeber die Kosten der Berufsbekleidung übernehmen.
Welche Kosten für Berufskleidung sind absetzbar?
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Kaufpreis der Arbeitskleidung komplett abgesetzt werden. Dies gilt für den selbstständigen Praxisinhaber wie auch jeden Arbeitnehmer.
Es gibt keine Grenzen nach oben. Auch wer mehrmals im Jahr Berufskleidung für die Pflege oder im Bereich Medizin kauft, kann diese Kosten steuerlich geltend machen. Zusätzlich können die Kosten für Reparatur und Reinigung in der Steuererklärung eintragen werden. Bei letzterer ist es egal, ob die Wäsche selbst oder in einer Reinigung gewaschen wird.
Tipp: Um belegen zu können, dass die Kleidung nur im Job getragen wird, kann ein Foto zur Dokumentation der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Wenn die Rechnungen aus einem Geschäft für Berufsbedarf und nicht aus einem normalen Kaufhaus stammen, erkennt das Finanzamt die Kleidung als Berufskleidung an.
Reinigungskosten von Berufskleidung berechnen
Wer eine Reinigung in Anspruch nimmt, kann die vollen Kosten in der Steuererklärung angeben. Einfach die Quittungen der Reinigung scannen und die Belege einreichen beziehungsweise aufbewahren, sollte das Finanzamt Fragen haben. Wichtig ist jedoch, dass die Quittung der Textilreinigung das Kleidungsstück ausdrücklich benennt und als Berufskleidung identifiziert. Wer selbst wäscht, hat etwas mehr Aufwand. Die Kosten hierfür dürfen geschätzt werden.
Folgende Fragen müssen in diesem Fall beantwortet werden:
- Wie viel wiegt Ihre Arbeitskleidung?
- Mit welchem Programm und wie heiß waschen Sie Ihre Wäsche?
- Verwenden Sie einen Trockner und bügeln Sie?
- Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt?
Die Abrechnung der Tonnen erfolgt nach den Erfahrungswerten der Berufs- und Verbraucherverbände. Tabellen wie diese helfen bei der Berechnung der Kosten für einen Waschlauf sowie Trocknen und Bügeln. Bei den einzelnen Wäschesorten wird allerdings eine unterschiedliche Lademenge anerkannt: Bei Kochwäsche/Buntwäsche bis zu 5 kg und bei Pflegeleichtwäsche bis zu 2,5 kg. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt kostet ein Waschmaschinenlauf beispielsweise 50 Cent pro Kilogramm Kochwäsche auf 90 Grad. Für das Trocknen werden zwischen 26 und 34 Cent je nach Trockner angesetzt und für Bügeln noch einmal fünf Cent pro Kilogramm Wäsche.
Weitere Abschreibemöglichkeiten & nützliche Tipps
Darüber hinaus können die Anschaffungskosten der Waschmaschine über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. Auch die Kosten für Waschmittel, Weichspüler und anteilige Abnutzungs- und Wartungskosten für Waschmaschine, Trockner und Bügeleisen können angeben werden. Ob der Kittel oder Kasack zusammen mit privater Wäsche in die Trommel kommt, spielt für die steuerliche Anerkennung der Reinigungskosten keine Rolle, jedoch sollte Arbeitskleidung eigentlich getrennt von privater Kleidung gewaschen werden.
Wer die Rechnerei vermeiden will oder keine Belege mehr besitzt, kann einen Pauschalbetrag von 110 Euro für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung in der Steuererklärung angeben. Normalerweise werden von den Finanzämtern keine Belege eingefordert, allerdings besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch und Finanzämter können die Pauschale streichen.
Fazit
Alle Ausgaben rund um die Arbeitskleidung - von der Anschaffung bis zur Reinigung und Instandhaltung - können in der Steuererklärung als Werbekosten eingetragen werden. Bewahren Sie sicherheitshalber alle entsprechenden Belege und Rechnungen zuhause auf, falls das Finanzamt Rückfragen hat. Sollte der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernehmen, darf übrigens nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.
Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass dieser Blog-Post in steuerlicher Hinsicht keine Beratung darstellt.